§ 1072 ABGB, § 1078 ABGB
Der Eigentumsübergang auf den mit letztwilliger Verfügung berufenen Rechtsnachfolger kann einen Vorkaufsfall bilden. Im Falle eines vereinbarten „erweiterten Vorkaufsrechts“ ohne weitere Einschränkungen auf bestimmte Veräußerungsarten bildet daher die testamentarische Erbfolge einen Vorkaufsfall. Die gesetzliche Erbfolge löst den Vorkaufsfall hingegen nicht aus.

