§ 43 Abs 1 WEG 2002, § 43 Abs 3 WEG 2002
Einer zwischen Miteigentümern abgeschlossenen Benutzungsvereinbarung fehlt für eine analoge Anwendung des § 43 Abs 3 WEG 2002 die erforderliche Ähnlichkeit zu einer schriftlichen Zusage der Begründung von WE durch einen WE-Organisator.

