Aufgrund des gesetzlichen Schriftformgebots in § 3 Abs 1 Z 2 WEG ist nach hA bei WE-Verträgen die Auslegung beschränkt, weshalb der objektive Wortlaut maßgeblich ist.1 Inwiefern das Schriftformgebot auch die WE-rechtliche Widmung umfasst, ist umstritten. Während nach stRsp konkludente Widmung(-sänderung)en zulässig sind, ist das Schrifttum überwiegend aA.2 Im Folgenden wird die stRsp einer dogmatischen Überprüfung unterzogen und werden die mit dieser Ansicht verbundenen Folgeprobleme untersucht.

