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Konkludente Widmung(-sänderung)en im wohnungseigentumsrechtlichen Spannungsfeld

AufsätzeDr. Mario Kathrein , Dr. Christian Praderwobl 2025, 225 Heft 6 v. 4.7.2025

Aufgrund des gesetzlichen Schriftformgebots in § 3 Abs 1 Z 2 WEG ist nach hA bei WE-Verträgen die Auslegung beschränkt, weshalb der objektive Wortlaut maßgeblich ist.11Dazu und zum Meinungsstand im Detail I. Vonkilch, Die Auslegung von Wohnungseigentumsverträgen, wobl 2019, 420. Inwiefern das Schriftformgebot auch die WE-rechtliche Widmung umfasst, ist umstritten. Während nach stRsp konkludente Widmung(-sänderung)en zulässig sind, ist das Schrifttum überwiegend aA.22Zum Meinungsstand Höllwerth, Schriftformgebot und konkludente Widmungsänderung im Wohnungseigentum, wobl 2019, 266 (269); Häublein/Spiessberger, Die wohnungseigentumsrechtliche Widmung, das unbekannte Wesen, wobl 2024, 268 (278 ff); aA jüngst Grundei, Die wohnungseigentumsrechtliche Widmung im Grundbuch und deren Wirkung, immolex 2025/21, 54 (55). Im Folgenden wird die stRsp einer dogmatischen Überprüfung unterzogen und werden die mit dieser Ansicht verbundenen Folgeprobleme untersucht.

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