§ 1118 ABGB, § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG
Es steht den Parteien eines nach § 1118 ABGB aufgelösten Bestandvertrags im Rahmen der Vertragsfreiheit zwar frei, zur Regelung der weiteren Benützung des Bestandobjekts einen neuen Vertrag mit oder ohne geänderten Bedingungen abzuschließen. Ob sie dies wollten, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.