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Änderung von allgemeinen Teilen eines WE-Objektes auf Antrag eines einzigen Wohnungseigentümers

RechtsprechungWEGDr. Lorenz Puntwobl 2025/36wobl 2025, 153 Heft 4 v. 30.4.2025

§ 16 Abs 2 WEG 2002

Die Abänderung von ausschließlich allgemeinen Teilen einer Liegenschaft ist vom Wortlaut des § 16 Abs 2 WEG umfasst. Somit ist es möglich, dass einzelne Wohnungseigentümer einen Abänderungsantrag stellen und die gebotene Einstimmigkeit durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzen lassen.

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