§ 16 Abs 2 WEG 2002
Die Abänderung von ausschließlich allgemeinen Teilen einer Liegenschaft ist vom Wortlaut des § 16 Abs 2 WEG umfasst. Somit ist es möglich, dass einzelne Wohnungseigentümer einen Abänderungsantrag stellen und die gebotene Einstimmigkeit durch eine gerichtliche Zustimmung ersetzen lassen.