§ 17 Abs 2 MRG
Eingebaute Kachelöfen in einer Wohnung sind für die Nutzflächenberechnung relevant, wenn sie allein der Nutzung des jeweiligen Bestandobjekts dienen, unabhängig davon, ob sie für eine Beheizung oder auch oder nur als Stell- und Ablagefläche verwendet werden.