§ 523 ABGB, § 828 ABGB, § 829 ABGB, § 838a ABGB
Die Ex-Frau kann es der neuen Lebensgefährtin ihres Ex-Gatten nicht untersagen, dass sie gemeinsam mit dem Ex-Gatten in einem Haus wohnt, welches je zur Hälfte im Eigentum der ehemaligen Eheleute steht. Dies ist nicht möglich, da der Ex-Mann die Benutzung der Liegenschaft durch seine neue Lebensgefährtin erlaubt.