§ 1009 ABGB, § 3 Abs 4 MaklerG, § 5 Abs 2 MaklerG
Wurde ein Makler nach Vermittlung einer Immobilie zusätzlich mit einer Anbotslegung beauftragt, führt eine auftragsrechtliche Pflichtverletzung des Maklers unmittelbar zur Anwendung des auftragsrechtlichen Herausgabeanspruchs nach § 1009 ABGB.