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Die obligatorische Haftpflichtversicherung der Baufortschrittsprüfer gem § 13 Abs 4 BTVG – rechtliche Einordung (§ 158b VersVG) und deren Folgen

AufsätzeAss.-Prof. Mag. Dr. Daniel Rubinwobl 2025, 1 Heft 1 v. 29.1.2025

Das BTVG stellt unterschiedliche Sicherungsmodelle zur Verfügung, um Erwerber davor zu bewahren, dass ihr Kapitaleinsatz in ein Bauträgerprojekt durch die Insolvenz des veräußernden Bauträgers verloren geht. Beim populärsten Modell erhält dieser den Kaufpreis ratenweise nach Baufortschritt, der vom im BTVG vorgesehenen Treuhänder zu beurteilen ist. Dieser, ein Notar oder Rechtsanwalt, vermag eine solch bautechnische Tätigkeit auf einen kraft seines Berufes besser Berufenen – einen entsprechend qualifizierten Ziviltechniker oder gerichtlich zertifizierten Sachverständigen – auszulagern. Ein derartiger Baufortschrittsprüfer hat seit der BTVG-Novelle 200822BGBl I 56/2008. eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Thema des Beitrages ist, ob es sich dabei um ein Versicherungsobligatorium iSd §§ 158b ff VersVG handelt und welche Rechtsfolgen daran anknüpfen.

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