§ 9 Abs 2 Z 1 MRG, § 9 Abs 2 Z 4 MRG, § 9 Abs 2 Z 5 MRG, § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002
Maßnahmen der bloßen Umgestaltung einer bestehenden Beheizungsanlage sind ebenso wenig von der Privilegierung des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 erfasst wie der Tausch des Heizungssystems. Mangels Privilegierung erfordert das Änderungsvorhaben des Wohnungseigentümers somit den Nachweis der „Übung des Verkehrs“ oder eines „wichtigen Interesses“.

