Ein vertraglich oder letztwillig eingeräumtes Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet gemäß § 364c Satz 1 ABGB nur den ersten Verbotsverpflichteten, nicht aber dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger.1 Die hA sieht auch die Verbotsberechtigung als höchstpersönlich und daher unübertragbar und unvererbbar an. Dieser Beitrag stellt die diesbezügliche Judikaturentwicklung und Literatur dar und geht der Frage nach, ob die Verbotsberechtigung von Todes wegen und unter Lebenden übertragbar ist.

