§ 19 Abs 1 Satz 1, Abs 2 WEG 1975 (idF des 3. WÄG), § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, § 32 Abs 2 WEG 2002
Besteht ein gesetzliches Schriftformgebot, wie es beim WE-Vertrag der Fall ist, ist die ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Daher ist nach dem – einer objektiven Auslegung zugänglichen – Wortlaut zu interpretieren. Auf den Willen der vertragsschließenden Parteien kommt es diesbezüglich nicht an.

