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Objektive Auslegung einer Vereinbarung über einen Verteilungsschlüssel

RechtsprechungWEGwobl 2025/130wobl 2025, 441 Heft 11 v. 11.12.2025

§ 19 Abs 1 Satz 1, Abs 2 WEG 1975 (idF des 3. WÄG), § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, § 32 Abs 2 WEG 2002

Besteht ein gesetzliches Schriftformgebot, wie es beim WE-Vertrag der Fall ist, ist die ergänzende Auslegung von Urkunden durch den Formzweck beschränkt. Daher ist nach dem – einer objektiven Auslegung zugänglichen – Wortlaut zu interpretieren. Auf den Willen der vertragsschließenden Parteien kommt es diesbezüglich nicht an.

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