Die Frage der wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit einer sofortigen Veräußerung von Wohneinheiten an Personen, die diese nicht selbst zu Wohnzwecken nutzen, ist auch durch verfassungsrechtliche Vorgaben (mit-)bestimmt. Der (einfache) Gesetzgeber des WGG verfügt hinsichtlich der Geschäftskreisregelung über einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, für eine entsprechende – sowohl kompetenzkonforme als auch grundrechtswahrende – Ausgestaltung der Tätigkeitsbeschränkungen von Gemeinnützigen Bauvereinigungen zu sorgen. Auf die Notwendigkeit einer Auslegung, demnach die sofortige Veräußerung von Wohneinheiten durch Gemeinnützige Bauvereinigungen an „Nichtselbstnutzer“ in jedem Fall der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfte, lässt sich verfassungsrechtlich nicht schließen.

