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Kein konkludenter Maklervertrag allein durch die Annahme der Dienste des Immobilienmaklers

RechtsprechungMaklerrechtFH-Doz. Univ.-Lektor Mag. Christoph Kothbauerwobl 2025/121wobl 2025, 406 Heft 10 v. 13.11.2025

§ 863 ABGB

Die rechtliche Beurteilung, allein durch die Annahme der Dienste des Immobilienmaklers habe der Interessent keinen konkludenten Maklervertrag mit dem Immobilienmakler geschlossen, weshalb er ihm auch keine Vermittlungsprovision schulde, hält sich im Rahmen der Rsp und wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

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