§ 863 ABGB
Die rechtliche Beurteilung, allein durch die Annahme der Dienste des Immobilienmaklers habe der Interessent keinen konkludenten Maklervertrag mit dem Immobilienmakler geschlossen, weshalb er ihm auch keine Vermittlungsprovision schulde, hält sich im Rahmen der Rsp und wirft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

