§ 20 EStG 1988, § 28 EStG 1988, § 12 UStG 1994
Eine Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt genügt unter Miteigentümern anders als sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht; der Abschluss eines Mietvertrages ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck bringen, durch die Vereinbarung mehr als eine bloße Gebrauchsregelung zu begründen.