§ 881 Abs 2 ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB, § 1077 ABGB, § 15 Abs 1 Z 4 MaklerG
Gegen eine Vertragsklausel, die den Käufer zur Zahlung der käuferseitigen Maklerprovision verpflichtet, kann der sein Recht ausübende Vorkaufsberechtigte nicht einwenden, dass diese Klausel mangels Verdienstlichkeit des Maklers, wegen Sittenwidrigkeit oder unbilligen Erschwerens der Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam sei.