§ 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG 1957
Die Miete eines Grundstücks, auf dem ein Superädifikat zu errichten ist oder bereits steht, das zu Wohnzwecken zu nutzen und das nicht Gegenstand des Mietvertrages ist, ist kein Vertrag „über die Miete von Wohnräumen“, sondern die Miete einer Fläche. Eine Fläche ist kein Wohnraum iS dieser Befreiung.