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Stromerschließung einer im Miteigentum stehenden Alm ist Verwaltungsmaßnahme

RechtsprechungABGBwobl 2024/54wobl 2024, 168 Heft 4 v. 25.4.2024

§ 828 ABGB, § 835 ABGB

Die faktische Substanzbeeinträchtigung durch ein in der Erde geführtes Stromkabel und eine Fundamentplatte ist von überschaubarem Ausmaß; einhergehend mit einer Verbesserungsmaßnahme für das gemeinschaftliche Gut führt sie nicht dazu, dass eine geplante Stromerschließung deshalb eine Verfügungshandlung wäre. Eine Stromerschließung ist daher als Verwaltungsmaßnahme zu beurteilen.

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