§ 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG, § 30 Abs 2 Z 6 MRG, § 33 Abs 1 MRG
Ist eine Wohnung zu Wohnzwecken vermietet, geht – ohne gesonderte konkrete Vereinbarung – das Interesse des Mieters nach kühlen oder warmen Räumen dem Interesse des Vermieters an einem von diesem gewünschten oder als notwendig erachteten Lüftungs- und Beheizungsverhalten grundsätzlich vor.