§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Eine Wertsicherung nach dem VPI entspricht va bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren.
§ 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG
Eine Wertsicherung nach dem VPI entspricht va bei längerer Vertragslaufzeit dem legitimen Bedürfnis des Vermieters, den Mietzins an die Geldentwertung anzupassen, um damit das Äquivalenzverhältnis zu wahren.