§ 1041 ABGB, § 1 Abs 1 BTVG, § 2 BTVG, § 3 BTVG, § 4 BTVG, § 7 BTVG, § 14 BTVG
Ein entgeltlicher Optionsvertrag, der auf den Erwerb von (Wohnungs-)Eigentum gerichtet ist, ist ein Bauträgervertrag iSd § 2 Abs 1 BTVG. Das Optionsentgelt ist nach § 7 Abs 1 BTVG zu sichern. Nach § 14 BTVG kann der Erwerber alle Leistungen, die er (oder der Treuhänder für ihn) entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern.