§ 487 ABGB, § 523 ABGB, § 828 ABGB, § 854 ABGB, § 857 ABGB, § 16 Abs 2 WEG 2002
Die Auffassung, eine zur Abtrennung von als Zubehör gewidmeten Hausgärten errichtete Gartenmauer, in der eine (Haupt-)Wasserleitung verläuft, sei ein allgemeiner Teil, was eine ausschließliche Nutzungsbefugnis ausschließt, ist nicht korrekturbedürftig.