§ 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG 1957
1. Nur Verträge über die „Miete“ von Wohnräumen sind befreit, nicht aber die „Pacht“.
2. Ist die sachliche Bestimmung des Bestandobjekts (ein zu errichtendes Hotelgebäude bestehend aus Gästezimmern, Restaurant, Bar, Cafeteria, Lobby und Kfz-Stellplätzen) die Hotellerie bzw Beherbergung, dh eine gewerbliche Dienstleistung, liegt kein Vertrag über die Miete von „Wohnräumen“ vor.