§ 297 ABGB, § 878 ABGB
Durch einen späteren Kaufvertrag oder eine nachträgliche gerichtliche Versteigerung über die unzweifelhaft in Belassungsabsicht errichteten Gebäude kann kein Superädifikat an den bereits Bestandteil des Grundstücks gewordenen Bauwerken mehr begründet werden.