§ 3 Abs 2 Z 2a MRG, § 8 Abs 1 Satz 2 MRG
Die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2a MRG ist aus teleologischen Gründen weit auszulegen. Sie erfasst daher alle zur Erzeugung, Weiterleitung und Abgabe von Wärme und Warmwasser dienenden Einrichtungen einer Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage. Auch die Heizungsleitungen und Heizkörper sind von der Erhaltungspflicht des Vermieters erfasst.