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Gefahrtragung beim Liegenschaftskauf und Teilderogation durch das Gewährleistungsrecht

RechtsprechungABGBwobl 2021/14wobl 2021, 37 Heft 1 v. 20.1.2021

§ 932 ABGB, § 1048 ABGB, § 1049 ABGB, § 1447 ABGB

Wird eine Sache nach Vertragsabschluss und vor der Übergabe beschädigt oder zerstört, ohne dass dies eine der Parteien zu vertreten hat, so ist entscheidend, wer die Gefahr zu tragen hat, wen also die wirtschaftlichen Folgen

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