vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB zum Betrieb einer gemeinsamen Heizanlage für mehrere Liegenschaften

RechtsprechungABGBwobl 2001/187wobl 2001, 293 Heft 10 v. 20.10.2001

§ 523, §§ 825 ff, § 828, § 834 ABGB; § 14 ZPO:

Die Eigentümer mehrerer Liegenschaften bilden zwecks Betriebs und Erhaltung einer gemeinsamen Heizanlage („Blockheizung“) eine schlichte Rechtsgemeinschaft, auf die die §§ 825 ff ABGB analog anzuwenden sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!