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Auch ein Beobachtungszeitraum von mehr als 16 Jahren ist (noch) überschaubar

wobl 1997/101wobl 1997, 246 Heft 9 und 10 v. 20.9.1997

§ 2 Abs 3 EStG 1972 (1988): Ein Beobachtungszeitraum von mehr als 16 Jahren kann durchaus als überschaubar angesehen werden (keine Liebhaberei, wenn das in Rede stehende Mietobjekt rentabel ist und subjektives Ertragsstreben vorliegt).

VwGH 24. 9. 1996, 93/13/0241

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