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Nach § 14 Abs 3 WEG idF 3. WÄG hat die überstimmte Minderheit der Mit- und Wohnungseigentümer für Veränderungsmaßnahmen den Außerstreitrichter anzurufen

wobl 1997/120wobl 1997, 281 Heft 11 und 12 v. 20.11.1997

§ 834 ABGB; § 14 Abs 3 WEG idF 3. WÄG:

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