§ 4 Abs 1 Z 3 MSchG, § 4 Abs 1 Z 4 MSchG
Die Tatbestände nach § 4 Abs 1 Z 3 bis 5 MSchG sind zwar gesondert zu prüfen, einer beschreibenden Angabe iSd Z 4 fehlt es aber auch an Unterscheidungskraft iSd Z 3.
Eine Marke ist unterscheidungskräftig, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können. Wortmarken werden grundsätzlich nur dann als unterscheidungskräftig behandelt, wenn sie frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder Zeichen sind, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware, für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn). Entscheidend ist, ob die Worte im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefasst werden.

