§ 1346 ABGB, § 18 Abs 1 IO
Bei einer „harten“ Patronatserklärung steht dem Kreditgeber bei Insolvenz des Kreditnehmers ein auf Schadenersatz gerichteter Direktleistungsanspruch gegen den Patron zu.
§ 1346 ABGB, § 18 Abs 1 IO
Bei einer „harten“ Patronatserklärung steht dem Kreditgeber bei Insolvenz des Kreditnehmers ein auf Schadenersatz gerichteter Direktleistungsanspruch gegen den Patron zu.
