§ 25 GmbHG, § 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Ein Geschäftsführer ist insbesondere dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen hat. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vorliegt, ist dabei stets aus der Sicht ex ante zu beantworten.

