§ 142 WRG 1959
Wird eine Quelle über einen langen Zeitraum genutzt, kann bei der Frage der Bewilligung ihrer Nutzung nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Wasserbenutzungen zu Beginn einer Bewilligungspflicht unterlegen sind und deshalb gem § 125 Abs 1 WRG 1934 bzw § 142 Abs 1 WRG 1959 übergeleitet wurden.