§ 41 GmbHG, § 42 GmbHG, § 43 GmbHG
Die Annahme einer sich aus den Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft ergebenden Zustimmungsverpflichtung ist regelmäßig nur ultima ratio. Dabei muss der Beschluss im Interesse der Gesellschaft unbedingt notwendig und dem widerstrebenden Gesellschafter auch zumutbar sein.