§ 275 UGB, § 63 BWG
Bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer kommt der geprüften Gesellschaft der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu.
Beim Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich um einen anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die geprüfte Gesellschaft entsteht.