§ 1489 ABGB, § 2 UmwG, § 230 AktG
Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen.
Die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB bedarf der Behauptung und des Beweises einer oder mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind im strafrechtlichen Sinn zu verstehen, daher muss auch die subjektive Tatseite verwirklicht sein.