§ 1162 ABGB, § 26 Z 1 AngG
Ein Austrittsgrund wegen Gefährdung der Gesundheit durch Fortsetzung der Dienstleistung liegt erst vor, wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung über 26 Wochen (§ 139 Abs 1 ASVG) andauern und den Arbeitnehmer an der Leistung der vereinbarten Tätigkeit hindern wird.