§ 879 ABGB, § 3 Abs 1 AVRAG, § 59 K-LAO
Die Erklärung eines Arbeitnehmers, eine Wiedereinstellungszusage nicht in Anspruch zu nehmen, lässt die Ansprüche aus der damit erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses unberührt.
Wird der Betrieb des früheren Arbeitgebers übernommen und ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber abgeschlossen, ist diese Neubegründung nur wirksam, wenn dies für den Arbeitnehmer günstiger ist als der Übergang des früheren Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebs. Hat der Arbeitnehmer bereits den höchstmöglichen Anspruch auf Abfertigung (alt) gegen den früheren Arbeitgeber erreicht, ist die Neubegründung für den Arbeitnehmer günstiger als der gesetzlich vorgesehene Übergang auf den Erwerber.