§ 26 Abs 8 AZG
Arbeitnehmer haben einmal monatlich einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Übermittlung ihrer Arbeitszeitenaufzeichnungen, wenn sie diese nachweislich verlangen. Der Anspruch besteht nicht für Zeiträume, für die infolge Verjährung oder Verfall keine Ansprüche auf Entgelt mehr geltend gemacht werden können.