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Gemeinsame Agrarpolitik: Zum Begriff der landwirtschaftlichen Fläche, die dem Betriebsinhaber zu einem vom MS festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen muss, damit es zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen kommt (Österreich)

RechtsprechungEuroparechtwbl 2024/138wbl 2024, 527 Heft 9 v. 27.9.2024

Art 4 Abs 1 lit b und c sowie Art 33 Abs 1 der VO (EU) Nr 1307/2013 des EP und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der VO (EG) Nr 637/2008 des Rates und der VO (EG) Nr 73/2009 des Rates

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