§ 16 HVertrG, Art XLII EGZPO
Das Recht auf Bucheinsicht nach § 16 Abs 2 HVertrG kann nicht iVm einem unbestimmten Leistungsbegehren als Stufenklage im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Bucheinsicht hat vielmehr ausschließlich im außerstreitigen Verfahren zu erfolgen.