§ 877 AGB, § 1435 AGB, § 1436 AGB, § 1437 AGB
Der unredliche Bereicherungsschuldner hat zumindest den ojektiven Verkehrswert zu ersetzen. Der tatsächlich verlangte Kaufpreis ist nicht maßgebend.
Der unredliche Bereicherungsschuldner darf die Höhe des Wertersatzes nicht durch Hinausschieben der Geltendmachung des Gestaltungsrechts willkürlich beeinflussen und etwa einen Wertverlust des Kaufgegenstands herbeiführen oder in Kauf nehmen. Bei einer erst späteren Geltendmachung des Gestaltungsrechts (nach Kenntnis von der Gestaltungsmöglichkeit) muss er sich daher so behandeln lassen, als ob er den Kaufgegenstand sofort bei Kenntnis der Rückgabepflicht zurückgestellt hätte.