§ 12 Abs 7 GlBG
Wird eine Frau einzig wegen ihrer Schwangerschaft anders behandelt als wäre sie nicht schwanger, liegt eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechtes vor.
Ein auf Erprobung abgeschlossenes befristetes Arbeitsverhältnis ist auf Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis iSd § 12 Abs 7 GlBG angelegt.