§ 886 ABGB, § 2 d Abs 2 AVRAG
Sieht das Gesetz eine bestimmte Form einer Vereinbarung vor, muss diese jedenfalls die wesentlichen Vertragspunkte umfassen. Bei einer Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten sind dies die konkrete Ausbildung und die Gesamtkosten der Rückzahlung.