§ 10a Abs 2 MSchG
Der Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird durch die Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbotes gehemmt, es sei denn, dass die Befristungsvereinbarung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Der sachliche Grund einer Erprobung kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis auf drei Monate abgeschlossen wird und der erste Monat vereinbarungsgemäß der gesetzliche Probemonat sein soll.