§ 82 EheG, § 10 EStG, § 1 UGB
Eine Arztpraxis ist ein Unternehmen im Sinn des § 82 Abs 1 Z 3 EheG.
Bereits die im Gesetz eindeutig vorgenommene Zuordnung der nach § 10 EStG begünstigten Wertpapiere steht vorbehaltlich einer Umwidmung deren Qualifikation als eheliche Errungenschaft entgegen.