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Nacheheliche Vermögensaufteilung; Arztpraxis; Wertpapiere gemäß § 10 EStG

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2024/113wbl 2024, 428 Heft 7 v. 25.7.2024

§ 82 EheG, § 10 EStG, § 1 UGB

Eine Arztpraxis ist ein Unternehmen im Sinn des § 82 Abs 1 Z 3 EheG.

Bereits die im Gesetz eindeutig vorgenommene Zuordnung der nach § 10 EStG begünstigten Wertpapiere steht vorbehaltlich einer Umwidmung deren Qualifikation als eheliche Errungenschaft entgegen.

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