Die fast schon monatlichen Berichte über Geldstrafen in schwindelerregender Höhe in den Baukartellfällen,1) in denen sich Bauunternehmen als Bieter in öffentlichen Ausschreibungsverfahren abgesprochen haben, erinnern regelmäßig an die Rechtsfolgen von Kartellverstößen. Dabei darf aber im Rahmen der unternehmerischen Compliance das klassische, horizontale Herstellerkartell nicht in Vergessenheit geraten, welches der EuGH aus Anlass eines Lkw-Kartells jüngst mit seiner Entscheidung C-251/22 P vom 1. Februar 20242) zu beurteilen hatte. Die von der Europäischen Kommission verhängte Strafe wurde vom EuGH mit EUR 880 Mio bestätigt. Betreffend die Compliance in vertikalen Geschäftsbeziehungen erfolgt eine Bezugnahme auf die Weichenstellungen durch das Super Bock-Urteil des EuGH.