§ 76 GmbHG, § 943 ABGB, § 1041 ABGB
Bei treuhändig gehaltenen GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt die Übertragung der Treugeberstellung der Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG.
Ist die Abtretung einer Forderung unwirksam, hat der tatsächliche Gläubiger jedenfalls dann gegen den Scheinzessionar einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB, wenn der Schuldner schuldbefreiend an den Scheinzessionar gezahlt hat.