§ 1157 ABGB, § 33 Abs 1 ASVG, § 58 Abs 2 ASVG
Die Pflicht des Dienstgebers, jeden bei ihm beschäftigten Dienstnehmer beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, dient auch dazu, dem Dienstnehmer Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu verschaffen. Kommt der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für die Nachzahlungen an Beiträgen, die der Dienstnehmer dem Sozialversicherungsträger geleistet hat.